Satzung des Vereins Operation Auge
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Operation Auge e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Leipzig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt die Förderung der
öffentlichen Gesundheitspflege durch:
a. Prävention: Personen, die beabsichtigen, sich einer refraktiven
Operation zu unterziehen, sollen die Möglichkeit erhalten, sich ein fundiertes
Bild über die Chancen und Risiken / Komplikationen eines solchen Eingriffs zu
machen.
b. Rehabilitation: Personen mit Komplikationen nach refraktiver Chirurgie soll Hilfe zur
Selbsthilfe angeboten werden. Der Verein möchte hierbei medizinische,
psychologische und rechtliche Unterstützung vermitteln.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere durch eine Informations- und Kommunikationsplattform mit Diskussionsforum im Internet und durch die Förderung regionaler Selbsthilfegruppen verwirklicht werden.
3. Der
Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Nur
insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Über die Anstellung
entscheidet der Vorstand. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen gewährt werden.
§ 4
Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche
Mitglieder nehmen regelmäßig an der Vereinsarbeit teil.
3. Fördernde
Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig an der
Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie fördern den Vereinszweck durch Geldbeträge,
Sach- oder Dienstleistungen im freiwilligen Maße.
4. Juristische
Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
5. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen, die sich besondere
Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
1. Mitglied
kann jede natürliche Person werden. Die ordentliche Mitgliedschaft bedarf der
Volljährigkeit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten
Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.
2. Die
Ehrenmitgliedschaft kann nicht beantragt werden.
3. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages
besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft erlischt
- bei
natürlichen Personen durch den Tod,
- bei
juristischen Personen durch Auflösung,
- durch
freiwilligen Austritt oder
- durch
Ausschluss aus dem Verein.
2. Der
freiwillige Austritt eines Mitglieds muss durch eine schriftliche Kündigung an
den Vorstand erklärt werden. Die ordentliche Mitgliedschaft endet nach
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die fördernde Mitgliedschaft
endet am Tage der Kündigung.
3. Der
Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des
Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn das Mitglied eine Handlung vollzieht, die dem Vereinszweck
zuwiderläuft.
4. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, die sich aus der
Mitgliedschaft ergeben haben. Ansprüche des Vereins bleiben davon unberührt.
§ 7
Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Zur
Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind lediglich die ordentlichen
Mitglieder berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
2. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung, die
Vereinsordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
§ 8
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
und
- Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie findet
jährlich statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen
einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch schriftliche Benachrichtigung der
ordentlichen Mitglieder. Die Benachrichtigung per Email ist zulässig.
2. Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf
Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder ist er
hierzu verpflichtet. Die Einberufung erfolgt nach den Bestimmungen für
ordentliche Mitgliederversammlungen.
3. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl der
Mitglieder des Vorstandes,
- Entgegennahme
der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Genehmigung
eines Haushaltsplanes,
- Bestimmung
der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung
des Vereins.
Anträge
der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens acht Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung per Email ist
zulässig.
4. Die
Mitgliederversammlung kann durch Ausnutzung moderner Kommunikationstechniken
und über die daraus resultierenden Kommunikationsmedien, wie z.B. Chatrooms,
Emails, Diskus-sionsforen, Telefonkonferenzen, Short Messages Services, geführt
werden. Die auf diesem Wege abgegebene Stimme eines Mitglieds wird so behandelt,
als ob diese durch die persönliche Präsenz des Mitglieds erfolgt wäre.
5. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller
ordentlichen Mitglieder, ohne Zusammentreten der Versammlung, im Wege
schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. Hierbei gelten die Bestimmungen des § 9
Abs. 4 dieser Satzung. In diesem Falle hat der Vorstand Fristen zur Stimmabgabe
über alle Abstimmungspunkte zu setzen. Die gesetzten Abstimmungsfristen dürfen
die Länge einer Woche nicht unterschreiten. Nach Ablauf dieser Frist wird die
Stimme eines Mitglieds, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der
Mitgliederversammlung gleichgestellt.
6. Für
Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten
wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen.
7. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen.
Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens der Hälfte
der ordentlichen Mitglieder. Ist in einer Mitgliederversammlung nicht die
Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen, so ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist dann anzugeben, dass
die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
9. Beschlüsse
über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.
10. Über den
wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse
fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an.
Die Beurkundung des Protokolls erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden. Das
Protokoll ist den Mitgliedern in Abschrift binnen einer Woche zuzuleiten.
Hierfür gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 dieser Satzung.
§ 10 Vorstand
1. Der
Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die
Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorstandsvorsitzender
- Stellvertretender
Vorsitzender
- Finanzvorstand
Der
Vorstandsvorsitzende ist zugleich Geschäftsführer des Vereins. Die letzten zwei
Funktionen können auch von einem Mitglied des Vorstands wahrgenommen werden.
Jedes Mitglied des Vorstands kann den Verein im Sinne von § 26 BGB einzeln
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von einem Jahr einzeln gewählt. Kommt im ersten Wahlgang keine einfache
Mehrheit für einen Kandidaten zustande, wird dieser in einem zweiten Wahlgang
mit der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
3. Die
Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien
im Amt. Einzelne Mitglieder des Vorstands können durch eine ordentliche oder
außerordentliche Mitgliederversammlung abberufen werden.
4. Der
Vorstandsvorsitzende, bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und
leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf Verlangen von
mindestens einem Mitglied des Vorstands gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden ist
unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
5. Für Vorstandssitzungen gilt analog § 9 Abs. 4 dieser Satzung. Im Vorstand entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
6. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird binnen zwei Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke einer Ergänzungswahl
einberufen.
§ 11 Finanzierung der Vereins
1. Ordentliche
Mitglieder zahlen regelmäßig Beiträge an den Verein. Höhe und Frequenz der
Beitragszahlungen werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Für
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Geldbeträge, Sach- oder
Dienstleistungen.
3. Der Verein finanziert die Durchführung
seiner Aufgaben durch die Beiträge ordentlicher und fördernder Mitglieder,
Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem
gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer außerordentlichen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der Stimmen.
2. Bei
Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die
Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
3. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege. Über den genauen Zweck entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Beschluss mit einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
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