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Satzung des Vereins Operation Auge

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Operation Auge e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Leipzig.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch:

a.     Prävention: Personen, die beabsichtigen, sich einer refraktiven Operation zu unterziehen, sollen die Möglichkeit erhalten, sich ein fundiertes Bild über die Chancen und Risiken / Komplikationen eines solchen Eingriffs zu machen.

b.  Rehabilitation: Personen mit Komplikationen nach refraktiver Chirurgie soll Hilfe zur Selbsthilfe angeboten werden. Der Verein möchte hierbei medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung vermitteln.

2.   Der Vereinszweck soll insbesondere durch eine Informations- und Kommunikationsplattform mit Diskussionsforum im Internet und durch die Förderung regionaler Selbsthilfegruppen verwirklicht werden.

3.   Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.   Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.   Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Über die Anstellung entscheidet der Vorstand. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.


§ 4 Mitglieder

1.   Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2.   Ordentliche Mitglieder nehmen regelmäßig an der Vereinsarbeit teil.

3.   Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie fördern den Vereinszweck durch Geldbeträge, Sach- oder Dienstleistungen im freiwilligen Maße.

4.   Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

5.   Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die ordentliche Mitgliedschaft bedarf der Volljährigkeit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.

2.   Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht beantragt werden.

3.   Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt

-     bei natürlichen Personen durch den Tod,

-     bei juristischen Personen durch Auflösung,

-     durch freiwilligen Austritt oder

-     durch Ausschluss aus dem Verein.

2.   Der freiwillige Austritt eines Mitglieds muss durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand erklärt werden. Die ordentliche Mitgliedschaft endet nach Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die fördernde Mitgliedschaft endet am Tage der Kündigung.

3.   Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied eine Handlung vollzieht, die dem Vereinszweck zuwiderläuft.

4.   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben haben. Ansprüche des Vereins bleiben davon unberührt.


§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind lediglich die ordentlichen Mitglieder berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

2.   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung, die Vereinsordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

-    Mitgliederversammlung und

-    Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie findet jährlich statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch schriftliche Benachrichtigung der ordentlichen Mitglieder. Die Benachrichtigung per Email ist zulässig.

2.   Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder ist er hierzu verpflichtet. Die Einberufung erfolgt nach den Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlungen.

3.   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

-     Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

-     Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung,

-     Genehmigung eines Haushaltsplanes,

-     Bestimmung der Mitgliedsbeiträge,

-     Satzungsänderungen,

-     Auflösung des Vereins.

      Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung per Email ist zulässig.

4.   Die Mitgliederversammlung kann durch Ausnutzung moderner Kommunikationstechniken und über die daraus resultierenden Kommunikationsmedien, wie z.B. Chatrooms, Emails, Diskus-sionsforen, Telefonkonferenzen, Short Messages Services, geführt werden. Die auf diesem Wege abgegebene Stimme eines Mitglieds wird so behandelt, als ob diese durch die persönliche Präsenz des Mitglieds erfolgt wäre.

5.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder, ohne Zusammentreten der Versammlung, im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. Hierbei gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 dieser Satzung. In diesem Falle hat der Vorstand Fristen zur Stimmabgabe über alle Abstimmungspunkte zu setzen. Die gesetzten Abstimmungsfristen dürfen die Länge einer Woche nicht unterschreiten. Nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines Mitglieds, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt.

6.   Für Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen.

7.   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

8.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Ist in einer Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist dann anzugeben, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.

9.   Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.

10. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an. Die Beurkundung des Protokolls erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden. Das Protokoll ist den Mitgliedern in Abschrift binnen einer Woche zuzuleiten. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 dieser Satzung.

§ 10 Vorstand

1.   Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er setzt sich wie folgt zusammen:

-     Vorstandsvorsitzender

-     Stellvertretender Vorsitzender

-     Finanzvorstand

Der Vorstandsvorsitzende ist zugleich Geschäftsführer des Vereins. Die letzten zwei Funktionen können auch von einem Mitglied des Vorstands wahrgenommen werden. Jedes Mitglied des Vorstands kann den Verein im Sinne von § 26 BGB einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2.   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Kommt im ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit für einen Kandidaten zustande, wird dieser in einem zweiten Wahlgang mit der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.

3.   Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien im Amt. Einzelne Mitglieder des Vorstands können durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung abberufen werden.

4.   Der Vorstandsvorsitzende, bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied des Vorstands gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.

5.   Für Vorstandssitzungen gilt analog § 9 Abs. 4 dieser Satzung. Im Vorstand entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

6.   Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird binnen zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke einer Ergänzungswahl einberufen.

§ 11 Finanzierung der Vereins

1.   Ordentliche Mitglieder zahlen regelmäßig Beiträge an den Verein. Höhe und Frequenz der Beitragszahlungen werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.

2.   Für fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Geldbeträge, Sach- oder Dienstleistungen.

3.   Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch die Beiträge ordentlicher und fördernder Mitglieder, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.

2.   Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.

3.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Über den genauen Zweck entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.

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